Wie lange lassen sich Kaffeevollautomaten von der Steuer absetzen?

Schmackhafter Kaffee hilft dabei, im Büro die Müdigkeit zu vertreiben und die Motivation zu fördern. Viele Firmen setzen daher auf Kaffeevollautomaten, die der Belegschaft zur Verfügung stehen. Unter bestimmten Umständen sind diese Automaten auch als Betriebsausgabe steuerlich absetzbar. Voraussetzung ist allerdings, dass der Automat gewerblich genutzt wird, dass er in einem Büro oder einem betrieblichen Raum aufgestellt wird und dazu verwendet wird, um Mitarbeitern, Lieferanten oder Kunden Kaffee zuzubereiten. Wer das Gerät hingegen in der eigenen Küche platziert, um sich selbst früh einen Kaffee für den Weg zur Arbeit zu kochen, der nutzt den Automaten nicht betrieblich. In diesem Fall zählt der Kaffeevollautomat nicht zum Betriebsvermögen und es ist keine steuerliche Abschreibung möglich.

Den Kaffeevollautomaten utomaten in einem Jahr abschreiben

Den Kaffeevollautomaten von der Steuer absetzen

Den Kaffeevollautomaten von der Steuer absetzen

Kleine Investitionen, wie etwa ein Kaffeevollautomat, können direkt abgesetzt werden. Alle Anschaffungen, deren Wert unter 410 EUR liegt, dürfen sofort vom Vorsteuergewinn abgezogen werden und schmälern daher den zu versteuernden Ertrag. In diesem Fall wird der Kaffeeautomat nur innerhalb eines Jahres abgeschrieben und das vollständig. Sie setzen die gesamten Kosten für den Automaten als Betriebsausgabe für das Jahr der Anschaffung an. In diesem Fall gilt das Gerät als ein geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG).

Die lineare Abschreibung

Die Anschaffungskosten können bei Gütern mit einem Preis über 410 EUR über die Nutzungsdauer verteilt werden. Dies gilt als Absetzung für Abnutzung (AfA). Die Abschreibung wird auf bis zu fünf Jahre gestreckt. Somit schreiben Sie jedes Jahr 20% der Anschaffungskosten des Kaffeevollautomaten ab. Hat dieser beispielsweise 1000 EUR gekostet, dann setzen Sie jährlich 200 EUR (20% des Gesamtpreises) im Rahmen der Steuererklärung gewinnmindernd an. Dies lohnt sich vor allem dann, wenn Sie ein hochpreisiges Gerät mit vielen Funktionen gekauft haben.

Die Wahlmöglichkeit zwischen den Abschreibungsformen

Bis zu einem Gesamtbetrag von 1000 EUR können Sie entscheiden, ob Sie einen fixen Abschreibungszeitraum wählen (Verteilen der Abschreibung auf fünf Jahre) oder ob Sie sich dafür entscheiden, den Kaffeevollautomaten sofort, im Jahr der Anschaffung, abzuschreiben. Ebenso ist es möglich, mehrere Kleinbeträge zu einem Sammelposten zu vereinen und diese über mehrere Jahre mit 20 Prozent jährlich abzuschreiben. Auch hier sehen die Nutzungstabellen des Bundesfinanzministeriums (auch als AfA-Tabellen bekannt) eine Nutzungsdauer von 5 Jahren vor.

Welche Form der Abschreibung ist besser?

Ob eine Abschreibung im Jahr des Kaufs erfolgen sollte oder über mehrere Jahre verteilt, ist vom erzielten Gewinn abhängig. Grundsätzlich gilt, dass eine Minderung der Steuerlast nur in Bezug auf tatsächlich vorhandenen Gewinn möglich ist. Wurde etwa ein Gewinn von 10.000 EUR erzielt, dann ist es nicht sinnvoll mehr abzuschreiben als diese 10.000 EUR. Ein Kaffeevollautomat erreicht diese Höhe nicht, aber wenn Sie zusätzlich noch andere Möbel und Inventar gekauft, Ihre Büros renoviert oder Sanierungsarbeiten durchgeführt haben (etwa zu Beginn einer unternehmerischen Tätigkeit), ist der Wert schnell erreicht und das zusätzliche Absetzen des Kaffeeautomaten mindert die Steuerlast nicht. In diesem Fall sollte die lineare Abschreibung (AfA) gewählt werden. Wurde hingegen viel Gewinn erzielt und gibt es ansonsten wenig Möglichkeiten, die Steuerlast zu mindern, ist es sinnvoll, den Kaffeeautomaten im Jahr der Anschaffung abzusetzen.

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